Rahmentransportbedingungen

Firma hobrixx

Matchday-Service S.L. + Co.KG

§1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Rahmentransportbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Diese gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Rahmentransportbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Durchführung des Gütertransportes auf der Strasse durch hobrixx Matchday-Service S.L. + Co.KG („Frachtführer“) oder ggf. beauftragte Sub-Unternehmer.
Lagerung und Verpackung, Beförderung von Waffen, Drogen, illegaler Waren, toten Tieren und toten Personen erfolgt nicht. Ebenso nicht wie Wertpapiere, Geld, Schmuck und Edelmetalle.
Transport von Kunst ab einem Wert von 1.000 Euro nur mit eigener, vor Erbringung der Beförderungsleistung beigebrachter Versicherungsbestätigung seitens des Versenders oder Abweichende, Auftraggebers.
Die Beförderung von Medikamenten und/oder medizinischen Produkten erfolgt nur in geeigneten, durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Transportbehältnissen (entsprechende Papiere müssen beim Transport von Medikamenten/med. Produkten vorhanden sein).
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere Rahmentransportbedingungen gelten ausschliesslich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich d.h. in Schrift/oder Textform (z.B. Brief oder Email) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gestzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die Begriffe Gut, Güter und Ladung werden synonym verwendet. Sie bezeichnen Sachen und Einheiten von Sachen (Packungen, Kolli), die im eigenen Namen vom Auftraggeber an den Frachtführer zu übergeben sind, um die in §3 definierten Leistungen zu erfüllen. Übernahme ist die erstmalige legitime Besitzergreifung von Gütern durch den Frachtführer, während unter Ablieferung die freiwillige Übertragung des Besitzes an einem Gut auf einen legitimen Empfänger verstanden wird. Transportweg ist die Beförderungsstrecke eines Gutes vom Übernahmeort bis zum Ablieferungsort. Einzelaufträge, Transportauftrag oder (einzelne) Aufträge sind alle vertraglichen Verpflichtungen, die auf die konkrete Leistungserbringung inform der Beförderung von Gütern abzielen. Empfänger ist derjenige, an den auftragsgemäß das Gut geliefert wird.

§2. Normenhierachie und Geltung für Einzelaufträge

Audrücklich getroffene Regelungen in den Einzelaufträgen gehen den Regelungen dieses Rahmenvertrages vor, soweit sie Widersprechendes regeln. Dieser Vertrag umfasst in seinem Geltungsbereich alle Einzelaufträge, die der Auftraggeber dem Frachtführer während der Laufzeit dieses Vertrages erteilt. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen (§1) gelten auch für Einzelaufträge.

§3. Vertragsgegenstand

Der Frachtführer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber bestimmten Güter nach Maßgabe dieses Vertrages, konkretisiert durch die jeweiligen Transportaufträge sowie der diesbezüglichen Transportdokumente (insbesonder Ladeschein, Frachtbrief) zu befördern und beim jeweils im Transportauftrag oder nach auftragsbezogener Einzelweisung des Auftraggebers bestimmten Empfänger abzuliefern. Darüber hinaus erbringt der Frachtführer Nebenleistungen, wie sie sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen und diesem Vertrag ergeben.

§4. Einzelaufträge

Die einzelnen Transportaufträge und die hierfür durch den Auftraggeber an den Frachtführer zu zahlende Vergütung („Frachtgeld“) werden von den Parteien anlässlich des jeweiligen Transportbedürfnisses schriftlich (auch per Email möglich) abgeschlossen. Der Frachtführer kann ohne Begründung einzelne Aufträge ablehnen. Die Ablehnung ist unverzüglich, regelmässig sofort, dem Auftraggeber mitzuteilen. Aus dem jeweiligen Einzelauftrag folgen der jeweilige Tätigskeitsort sowie sonstige Details der Auftragsabwicklung.

§5. Be- und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung

Der Frachtführer hat abweichend von §412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebsicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Art und Umfang des Einzelauftrags. Der Frachtführer hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Paragraph 7 bleibt unberührt. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrezeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Der Frachtführer wird nach Ausführung des Transports sämtliche Ablieferungsnachweise an den Auftraggeber übermitteln.

§6. Unfrei- und Nachnahmesendungen

Der Frachtführer ist bei Unfrei-Sendungen berechtigt, sein Entgelt beim Empfänger einzuziehen. Ihm steht die Zahlungsabwicklung frei, insbesondere ist er berechtigt, Rechnungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat die offenen Entgelte zu bezahlen, falls der Empfänger nicht oder in voller Höhe zahlt. Der Frachtführer ist bei Nachnahmesendungen (Waren- wie Frachtnachnahmen) verpflichtet, die Sendung an den Empfänger nur Zug um Zug gegen Bezahlung der auf der Ware ruhenden Kosten auszuliefern.

§7. Bereitstellung bemannter Pkw; Einsatz von Subunternehmen

Der Frachtführer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag und dem jeweiligen Transportauftrag ein oder mehrere Fahrzeuge in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung stellen. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, daß er während des Transports jederzeit erreichbar ist, etwa über ein Mobiltelefon. Der Frachtführer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen. Der Frachtführer verpflichtet sich, die im §7 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer gewährleistet, daß die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Frachtführer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie ggf. den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladene Gut entsprechen. Im Übrigen gilt §8 des Vertrages. Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingestzen Fahrzeuges hat der Frachtführer, nach vorheriger Information des Auftraggebers unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist. Sofern dem Frachtführer dies nicht möglich ist, stellt der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Frachtführer zur vorgesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem Frachtführer in Rechnung zu stellen und mit der jeweiligen dem Frachtführer geschuldeten Transportvergütung zu verrechnen, soweit der Fahrzeugausfall vom Frachtführer zu vertreten ist.

§8. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Frachtführer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der vom Auftraggeber erteilten Transportaufträge, sowie dieses Rahmenvertrags notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat der Frachtführer etwaig geltende Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Der Frachtführer wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden; b) dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;c) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden; d) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden.

§9. Weisungen und Information

Der Frachtführer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung dieses Vertrags und der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen des Auftraggebers bezüglich des Transportes der Ware zu befolgen. Insbesondere wird der Frachtführer die ihm vom Auftraggeber erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen. § 10 bleibt unberührt. Der Frachtführer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist der Frachtführer verpflichtet, soweit tatsächlich möglich, den Auftraggeber vorher zu informieren und gegebenenfalls seine Weisungen einzuholen. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung auf dem Transportweg sowie die vom Frachtführer getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlichen neuen Ablieferungstermin enthalten. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden und Warenverluste dem Auftraggeber melden.
Folgende Informationen sind (soweit sie tatsächlich relevant sind) in Form eines Protokolls (email/Textform ausreichend) innerhalb angemessener Frist an den Auftraggeber übermitteln:
– Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge
– Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls
– Name, Adresse der Verletzten/Toten
– Umfang des Produktaustritts
– Sendungsdaten
– vom Frachtführer getroffene Maßnahmen
– Rückrufmöglichkeiten.
Der Frachtführer ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittung schriftlich vermerkt. Falls Transportschäden am Ladegut auftreten, ist der Frachtführer verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen.

§10. Dritte Auftraggeber

Dem Frachtführer bleibt unbenommen, Verträge mit dritten Auftraggebern zu schließen und für diese tätig zu werden. Die Verpflichtungen aus § 19 (Kundenschutz) dieses Vertrags bleiben davon unberührt.

§11. Beförderungs- und Begleitpapiere

Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbrief, Handelsrechnungen, Packlisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Auftraggebers vorliegt, nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsquittung ausgehändigt werden, dh der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.

§12. Sorgfalt und Interessenswahrung

Der Frachtführer verpflichtet sich, die ihm durch den jeweiligen Transportauftrag respektive durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit äußerster, ihm möglicher und zumutbarer Sorgfalt auszuüben.
Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, die Interessen des Vertragspartners zu wahren und nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, den Ruf, die Marktstellung oder die Bonität des Vertragspartners zu gefährden.

§13. Frachtgeld

Das Frachtgeld wird von den Parteien jeweils anlässlich des konkreten Transportauftrags frei vereinbart. Sofern die Parteien keine Einigung über die Höhe des Frachtentgelts erzielen, werden die Parteien keinen Transportauftrag schließen. Mit dem Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des Frachtführers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des Frachtführers, insbesondere die der Be- und Entladung, falls eine solche im jeweiligen Transportauftrag vereinbart wurde sowie die Kosten der Verladung. § 15 (Standgeld) bleibt unberührt. Kosten, die dem Frachtführer durch die Einholung und Ausführungen von Weisungen seitens des Auftraggebers entstehen, werden dem Frachtführer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.

§14. Rechnungsstellung und Fälligkeit

Der Frachtführer wird nach der Durchführung des Transports dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung über das vereinbarte Frachtgeld stellen. Der Rechnung ist eine vom Empfänger ausgestellte Empfangsquittung gemäß § 11 Abs. 2 beizufügen. Die Rechnungserstellung erfolgt monatlich. Die Rechnung muss dem Auftraggeber bis zum 10. des auf die Erledigung des Transportauftrags folgenden Monats zugehen. Der Rechnungsbetrag ist zum 30. des auf den Rechnungszugang folgenden Monats fällig.

§15. Standgeld

Der Frachtführer erhält ein angemessenes Standgeld. Die Höhe wird von den Vertragsparteien jeweils bei Abschluss des Einzeltransportvertrags vereinbart. Der Frachtführer erhält das Standgeld, sofern er bei der Be- bzw. Entladung aus Gründen unangemessen lange warten muss, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind. Die Angemessenheit der Standzeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Frachtführer wird das sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Standgeld gesondert in Rechnung stellen. Dieses ist zahlbar und fällig 30 Tage nach Zugang der Rechnung.

§16. Haftung des Frachtführers

Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Frachtführer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Haben der Auftraggeber und dessen Auftraggeber bei Verlust/ Beschädigung des Gutes eine Regelhaftungssumme vereinbart, die über die gesetzliche von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes kg des Rohgewichts der Sendung hinausgeht, so haftet der Frachtführer entsprechend dem Spediteur, maximal aber mit 40 Sonderziehungsrechten pro kg. Im Übrigen haftet der Frachtführer
a) für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die der Frachtführer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Auftraggebers, dessen Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Auftraggeber gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden,
b) für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschaden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Frachtführer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

§17. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 19 Vertragsdauer und Kündigung

Der jeweilige Einzelvertrag beginnt mit dem Tag der Transportauftragsunterzeichnung und endet mit der ordnungsgemäßen Ablieferung des Transportgutes beim Empfänger und Übersendung der Empfangsbestätigung durch den Frachtführer an den Auftraggeber.
Das Recht zur fristlosen Kündigung von Einzeltransportaufträgen aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtige Gründe einer außerordentlichen Kündigung gelten insbesondere
– strafbare Handlungen eines Vertragspartners, die entweder zu Lasten des anderen Vertragspartners, dessen Auftraggebers oder dessen Empfängers gehen
– strafbare Handlungen, die geeignet sind, das geschäftliche Ansehen des anderen Vertragspartners, seiner Auftraggeber oder Empfänger zu schädigen.
Die Kündigung ist schriftlich – Textform genügt – gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner zu erklären.

§20. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, die ihm während seiner Tätigkeit als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen oder gegenüber berechtigten Auskunftsverlangen von Behörden, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des jeweiligen Vertragspartners erforderlich ist. Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die der anderen Vertragspartei anvertraut wurden, sind unverzüglich nach Ausführung des Transportauftrags zurückzugeben.

§21. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der vertraglichen Zusammenarbeit ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz des Frachtführers, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ansonsten gilt das Gesetz.

§22. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

§23. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nebst Anlagen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmung dieser Bedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich dann, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach Form, Inhalt und Maß dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung von den Vertragsschließenden beabsichtigt war. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Soweit das mit diesem Vertrag angestrebte wirtschaftliche Ergebnis nur durch ergänzende Vereinbarungen erreicht werden kann, verpflichten sich die Parteien hiermit, diese Verpflichtung jeweils unverzüglich zu treffen.